Das System Bahn

24 1 Grundelemente des Systems Bahn und Konsequenzen für die Systemgestaltung Radsatzlasten Die Kräfte auf die Schienen und damit auf den gesamten Oberbau setzen sich aus den statischen Kräften und einem nicht unerheblichen dynamischen Anteil zusammen. Als Schnittstelle wird jedoch nur die statische Last definiert. In Streckenklassen werden max. Radsatzlasten von 12 bis 22,5 t je Achse definiert, in Ausnahmefällen bis 25 t. Schwerlastbahnen befahren einen Spezialoberbau mit 35 t je Achse und mehr. Daneben wird eine maximal zulässige Last je Meter Zuglänge definiert, u. a. zur Bemessung von Brücken. Dieser Wert reicht bis 8 t/m. Zuglängen, Nutzlängen der Gleise und Bahnsteige Die Fahrdienstvorschrift der DB AG (KoRil 408.0711) schreibt eine max. Wagenzuglänge von 700 m (oder Gesamtzuglänge = 740 m mit 2 Triebfahrzeugen) vor, was für Güterzüge relevant ist; Begründung siehe Kapitel 1.2.3. Die Länge der Reisezüge ist geringer. Für interoperable Züge ist eine Maximallänge von 400 m festgelegt, das entspricht auch der Bahnsteig-Nutzlänge von mindestens 400 m. Für Züge des Regional- und Nahverkehrs genügen kürzere Bahnsteige, meist mit etwa 200 m Nutzlänge. Die Fahrgäste sollen möglichst bequem in die Züge einsteigen können. Dazu ist es erforderlich, die Höhe und Lage der Trittstufen und der Bahnsteigkanten aufeinander abzustimmen. Im Geltungsbereich der EBO sollen die Bahnsteigkanten im Regelfall auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden. Im internationalen Verkehr sind nach TSI Infrastruktur zwei Bahnsteighöhen, nämlich 0,76 m und 0,55 m, gleichberechtigt zugelassen. Das kleinere Maß ist auch vielfach im Nahverkehrsbereich in Deutschland zu finden. Netzzugang und Wettbewerbsregeln Die Infrastrukturbetreiber (EIU) haben Interesse an klaren und zukunftssicheren Regelungen für die Dimensionskriterien der Infrastrukturelemente, weil deren Langlebigkeit und Kosten eine schnelle Anpassung an veränderte Anforderungen erschwert. Die Transporteure (EVU), profitieren ebenfalls von klaren Regeln, weil damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle geschaffen werden. Aktuell finden sich hierzu Regelungen in der EIBV (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung). Insbesondere wird dort geregelt, welche Bedingungen ein EVU erfüllen muss, um das bundesdeutsche Schienennetz nutzen zu dürfen. 1.3.2 Zuständigkeiten Nationale und regionale Perspektive Der Bund ist zu 100 % Eigentümer der DB AG. Nach Art. 73 des Grundgesetzes obliegt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die bundeseigenen Bahnen und die konkurrierende Gesetzgebung für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen). Im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sind die Grundsätze für alle Eisenbahnen festgelegt. Für die NE-Bahnen haben die Bundesländer eigene Landeseisenbahngesetze. Die wichtigsten Aufgaben der Aufsicht und Zulassung hat der Bund an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) delegiert. Die Länder haben eigene Landeseisenbahnaufsichten (LEA). Viele Länder haben die Aufsicht aber ebenfalls in die Hände des EBA gelegt. Grundsätzlich wird nur das Nötigste für das technische und wirtschaftliche Zusammenspiel von EIU und EVU geregelt. Die Einzelheiten finden sich in den Regelwerken der jeweiligen Unternehmen.

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