Das System Bahn

23 1.3 Systemelemente und Schnittstellen Vielfach sind die Querschnitte unter alten Bogenbrücken und in Tunneln sowie durch enge Gleisabstände begrenzt. Einer Vergrößerung der zulässigen Lademaße, z. B. zur Durchführung von Doppelstock-Containerverkehren, steht unter anderem die Oberleitung entgegen. Trassierung Die Linienführung (Trassierung) der Strecken berücksichtigt das vorgesehene Betriebsprogramm. In Gleisbögen wird die einzubauende Überhöhung (das ist der Höhenunterschied zwischen der bogenäußeren und der bogeninneren Schiene) je nach Oberbau begrenzt; in Deutschland sind maximal 170 mm bei fester Fahrbahn als Entwurfsgrundlage gestattet. Ebenso wird der zulässige Überhöhungsfehlbetrag für schnell fahrende Züge und der zulässige Überhöhungsüberschuss (für langsam fahrende Züge) begrenzt. Empfohlene Werte und Grenzwerte finden sich in der EN 13803. Diese Maßnahme dient zur Begrenzung der freien Seitenbeschleunigung quer zum überhöhten Gleis, die im Regelfall 1 m/s² nicht überschreitet. Wenn eine Strecke auch für Güterzüge trassiert werden soll, muss die maximale Längsneigung so beschränkt werden, dass die Zughaken-Grenzlast nicht überschritten wird und diese Züge auch in einer Steigung anfahren und im entsprechenden Gefälle bremsen können. Deshalb können Mischverkehrs-Neubaustrecken nur relativ flach trassiert werden: 12,5‰ als Regelwert, maximal 20‰, wenn nur „leichte“ Güterzüge zu berücksichtigen sind. Eine Längsneigung von 12,5‰ entspricht einem Höhenunterschied von 12,5 m auf 1 km Streckenlänge. Bei Strecken, die nur für entsprechend ausgerüstete Personenzüge vorgesehen sind, kann man höhere Längsneigungen zulassen. Nach TSI bzw. EN 13803 sind maximal 35‰ zulässig, nach EBO sogar 40‰ für S-Bahnen und Schnellverkehrsstrecken (Abb. 1.3.1). Abb. 1.3.1: Neubaustrecke Köln–Rhein/Main, Längsneigung 40‰ im Bereich der Wiedtalbrücke Foto: DB AG/Dorothea Schmid

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