Festschrift 10 Jahre EBC

Voraussetzung für die Notifizierung einer Benannten Stelle ist die Erfüllung der Anforderungen der o. g. Interoperabilitätsrichtlinien. Als Kriterien sind hier insbesondere zu nennen: - die Unabhängigkeit der Stelle, des Leiters und des Personals von Planung, Herstellung, Bau, Vertrieb, Instandhaltung oder Betrieb von Interoperabilitätskomponenten oder Teilsystemen, - der Ausschluss der Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfungen, - Gewissenhaftigkeit und fachliche Eignung des Personals, - personelle und materielle Voraussetzungen für die angemessene Erfüllung der technischen und administrativen Aufgaben, - die Fach- und Berufsausbildung des Personals, Kenntnis der Vorschriften, Praxiserfahrung, Befähigung zur Ausfertigung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten, - die Unabhängigkeit der Vergütung von Anzahl und Ergebnis der Prüfungen, - der Zugang zu Geräten für außergewöhnliche Prüfungen, - die Sicherstellung des Berufsgeheimnisses. In den Jahren 1997/1998 stand man in Deutschland vor der Frage, in welcher Form die Richtlinie 96/48/EG umzusetzen und inwieweit die Einrichtung von benannten Stellen vorzunehmen sei. Ein durch das damalige Bundesministerium für Verkehr durchgeführtes Interessenbekundungsverfahren ergab, dass nur zwei Institutionen, die nur in bestimmten Teilbereichen des Eisenbahnbereiches über entsprechende Kompetenzen verfügten, für die Arbeit als Benannte Stelle zu gewinnenwaren. Die Notifizierung einer Benannten Stelle erfolgt unter Verantwortung des Mitgliedstaates, dessen Gerichtsbarkeit die Stelle untersteht. Aufgrund der europaweiten Gültigkeit einer Benennung ist die Notifizierung einer Stelle durch einen einzigen Mitgliedstaat ausreichend. In Deutschland obliegt diese Aufgabe dem Eisenbahn-Bundesamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. EISENBAHN-CERT Die Einrichtung der Benannten Stelle in Deutschland 26 10 Jahre EISENBAHN-CERT

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