Auszug | eb - Elektrische Bahnen 9 | 2021

343 Forum 119 (2021) Heft 9 Leserforum Bedeutung der Novellierung der EN50119 für den ÖPNV aus bautechnisch-konstruktiver Sicht zu eb 5/2021, Seiten 182 – 188 Zur Einführung: Die Festigkeit jeder einzelnen Komponente in Oberlei- tungsanlagen war und ist auch für Nahverkehrsanlagen ausnahmslos nachzuweisen, daran hat sich mit der Re- vision nichts geändert. Die gängigen Nachweis- und Prüfverfahren sind in der DINEN50119 seit 2010 im Kapitel 8 enthalten und wurden weiter verbessert. Zu Abschnitt 2.1: Der letzte Absatz in 6.1.2, auf den hier Bezug genom- men wird, wurde inhaltlich im englischen Original nicht geändert, nur die deutsche Übersetzung verbessert. Erforderliche Typprüfungen und Nachweise wer- den in der Regel vom Lieferanten erbracht. Die zuläs- sigen Belastbarkeiten sind unter anderem in Produkt- katalogen und Prüfbescheinigungen dokumentiert. Der Planer wählt Komponenten nach diesen Anga- ben und den Systemanforderungen aus. In der DINEN50119:2014 wurden städtische Nah- verkehrssysteme nicht ausgeschlossen, die Anwendung dieses Unterkapitels war lediglich nicht verpflichtend. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wur- de, war eine statische Berechnung für Oberleitungs- tragwerke im öffentlichen Raum auf Grund anderer baurechtlicher Vorgaben durchzuführen. Die BOStrab sieht in den §§ 60, 61 und 62 eine Prüfung, Aufsicht und Abnahme für den Bau von Betriebsanlagen vor. Eine Vorschrift, die den vollständigen Verzicht auf stati- sche Nachweise für Tragwerke von städtischen Nahver- kehrssystem legitimiert hätte, ist uns nicht bekannt. Zu Abschnitt 2.2: Die beschriebene Erhöhung der Windlasten fällt bei Be- rücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen aus DINEN1991-1-4/NA:2010 in fast allen Fällen geringer aus als dargestellt. Zusätzlich relativiert sich die Erhö- hung der Windlast auf den Mast durch das geänderte Rechenverfahren, da ein nennenswerter Anteil der Wind- belastung für den Mast aus der Oberleitung kommt. Die- ser Anteil ist von der Änderung nicht betroffen. Zu Abschnitt 2.3.1: Der statische Nachweis von Auslegern war und ist ge- nerell für alle verwendeten Werkstoffe erforderlich. In DINEN50119:2021 sind grundsätzlich keine Bemes- sungsverfahren beschrieben. Dort, wo entsprechende Bemessungsvorschriften im Eurocode oder inhaltlich passenden Normen existieren, wird auf diese verwiesen (Stahl, Aluminium, Betonmaste, …). Da es für GFK- Tragwerke keinen vergleichbaren Normen gibt, kann hier gemäß DIN EN 50119:2021 nur auf anerkannte Veröffentlichungen hingewiesen werden. Zu Abschnitt 3.1: Armaturen wurden früher nach DIN VDE 0216 geprüft, die in die DIN EN 50119:2010 übernommen wurde. Typ- und je nach Vorgabe Stichproben- und/oder Stückprüfungen waren und sind gängige Praxis. Zu Abschnitt 3.2: In DIN EN 50119:2021 Kapitel 6 werden Vorgaben zu Anforderungen und Nachweisverfahren für Tragwerke gemacht. Im Kapitel 7 sind Anforderungen und im Ka- pitel 8 Prüfungen für Komponenten enthalten. Daran hat sich nichts geändert. Die im Tragwerk verwendeten Komponenten müssen die Standsicherheit des gesam- ten Tragwerks gewährleisten, ohne explizit in die Nach- weisverfahren nach Kapitel 6 einbezogen zu werden. In der WG13 wurden Anforderungen an die Prüfungen und Nachweise, wie sie im Artikel beschrieben sind, nicht vereinbart und daher auch nicht in den Kapiteln 7 und 8 geändert. Das Heranziehen der entsprechenden Normen EN1990 und EN1999 war auch anhand der DINEN50119:2014 möglich und resultiert nicht aus Änderungen der revidierten Norm. Dass an der Schnitt- stelle zwischen Tragwerksnachweisen, wie für Ausleger- rohre, und den verbindenden Komponenten verschie- dene Nachweisgenerationen aufeinander treffen, ist bekannt und könnte im Rahmen der nächsten Revision angeglichen werden. Bis dies normativ geregelt ist, sind sinnvolle ingenieurtechnische Ansätze notwendig, um mit den verschiedenen Philosophien (semi-probabilisti- sche Verfahren/globale Sicherheiten) für beide Bestand- teile sichere Nachweise zu gewährleisten. Die beschrie- benen Möglichkeiten, Oberleitungskomponenten ge- mäß EN1990, EN1999 oder FKM-Richtlinie auszule- gen, sind eine Option. Alternative Ansätze wie seit Jah- ren nach DIN EN50119:2014 nicht nur im Fernverkehr genutzt, sind anhand vorhandener Prüfprotokolle alter Machart möglich. Zu Abschnitt 4 Die Schlussbemerkung zur deutlich umfangreicheren Nachweisführung vor allem im Bereich der Systemaus- legung und Anlagenplanung durch die revidierte Norm können wir nicht bestätigen. Standsicherheitsberech- nungen der Fundamente und Masten sowie Nachweise von Auslegersystemen waren auch zuvor gefordert und für die meisten qualifizierte Fachfirmen gängige Praxis. Die deutschen Mitglieder der CENELEC-SC9XC- Arbeitsgruppe WG13, zuständig für die EN 50119

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