Auszug | eb - Elektrische Bahnen 10 |2018

345 Standpunkt 116 (2018) Heft 10 Neue Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem veröffentlicht ie bereits schon lange angekündigte 13. Verordnung zur Änderung eisenbahnrecht- licher Vorschriften (13. ERÄV) wurde am 10.08.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1270) publiziert und trat am Folgetag in Kraft. Das Kernstück ist die Neufassung der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen. Eisen- bahnsystems (TEIV) als Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisen- bahnsystem (EIGV). Die EIGV setzt im Bereich der Fahrzeuge die Wei- terentwicklung des mit dem Handbuch Eisenbahn- fahrzeuge aus dem Jahr 2011 und dem Memoran- dum of Unterstanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge aus dem Jahr 2013 begonnenen Reformprozesses fort. Mit der Verordnung sind wurden die EU-rechtlich geprägten Prozesse auch vollständig auf Bereiche der Eisenbahninfrastruktur erstreckt. Im Bereich der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren der Eisen- bahninfrastruktur stellt damit die EIGV eine umfas- sende Reform dar, da nationale und europäische Verfahren aufeinander abgestimmt und in einem für alle baulichen Anlagen einheitlichen Verfahren auf Verordnungsebene geregelt wurden. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat seit dem 11. August 2018 die 13. ERÄV und insbesondere die EIGV anzuwenden. Gleichzeitig wurden Fragen der Anerkennung von Prüforganisationen und der Ge- bührenerhebung neu geregelt. Die behördliche Um- setzung der neuen Vorgaben bringt gerade in der Anfangsphase viele Herausforderungen, aber auch Chancen. So können die behördlichen und die an- wendungsseitigen Prozesse besser synchronisiert und weiter vereinheitlicht werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich mit diesen Regelungen vertraut zu machen. Zusätzlich sind die einschlägi- gen Verwaltungsvorschriften in Überarbeitung. Die- se beinhalten unter anderem. die die Handhabung der von Übergangsregelungen. So sind zum Beispiel vom Vorhabenträger alle Maßnahmen bis zum 11. November 2018 beim EBA zu benennen, die noch nach den vorherigen Grundsätzen verfahrens- technisch beendet werden sollen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fortgeschritte- nes Verfahrensstadium vorliegt und nachgewiesen ist. Der als Nachweis, der dem Antragsteller obliegt, gilt, wenn eine Benannte Stelle vor Inkrafttreten der EIGV mit der EG-Zertifizierung beauf- tragt worden ist. Nur für den Be- reich der Eisenbahninfrastruktur wird die Möglichkeit des Nach- weises eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums erweitert. Die tatsächliche Inbetriebnahme der Maßnahme muss vor dem 01. Ja- nuar 2020 erfolgen. Da die Frist zur Beantragung einer Ausnahme allerdings 3 Monate nach Inkraft- treten der EIGV endet, ist eine Un- ternehmensentscheidung zum Inbetriebnahmetermin, vor dem 01. Januar 2020 entscheidend. Das EBA ist die Stelle, die über den Ausnahmeantrag entscheidet. Alle anderen nicht beantragten Vorhaben müssen bereits nach der EIGV umgesetzt werden. Für die Umsetzung der Verordnung sind alle be- teiligten Partner gefragt die anstehenden Aufgaben effektiv und in vertrauenswürdiger Zusammenarbeit zu lösen. Das beinhaltet auch, dass die Hersteller, Be- treiber beziehungsweise Antragsteller mit klaren Zielvorstellungen und den dazu notwendigen Unter- lagen im Antragsverfahren dem EBA gesicherte und umfassende Entscheidungsgrundlagen zur Verfü- gung stellen worauf eine dementsprechende Geneh- migung erteilt werden kann. Die neue Verordnung bietet zudem die Möglichkeit verlorengegangenes Vertrauen bei den beteiligten Partnern zurückzuge- winnen. Dirk Behrends Beirat eb - Elektrische Bahnen D

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