ib für Auftraggeber

Rahmenbedingungen der fachgerechten Betoninstandsetzung Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen haben bei der Betoninstandsetzung verschiedene Verpflich- tungen. Für eine erste Übersicht haben wir die wichtigsten Punkte aus Sicht des Auftraggebers zusammengefasst: Die maßgeblichen Regelwerke für die Betoninstandsetzung sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Instandsetzungs-Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStbRichtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen) und die ZTV-ING (Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten) der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast), die jedoch immer der gesonderten Vereinbarung bedarf und auf die Instandsetzung von Verkehrsbauwerken begrenzt bleiben sollte. Die Instandsetzungs-Richtlinie ist im Landesrecht verankert und stellt eine unabdingbare technische Vertragsgrundlage für Betoninstandsetzungen dar. Sie schreibt unter anderem die Überwachung der Baumaßnahme durch das ausführende Unternehmen und durch eine anerkannte Überwachungsstelle vor. Die Verantwortung für die Bausubstanz liegt grundsätzlich beim Eigentümer. Die Landesbauordnungen verpflichten den Eigentümer zur Abwehr von Gefahren, die aufgrund von Substanzmängeln von seinem Bauwerk ausgehen könnten. Seit 1.1.2009 ist die europäische DIN EN 1504dukte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken“ in Kraft. Aktuelle Hinweise finden Sie auf unserer Homepage unter www.betonerhaltung.com. Übertragung von Pflichten an Planer Mit der Beauftragung eines sachkundigen Planers kann der Auftraggeber einen Teil der eigenen Pflichten auf den Planer übertragen. Der Pflichtenkatalog des Planers ist durch die Instandsetzungs-Richtlinie genau beschrieben:  Mit der Schadensdiagnose ist der Planer für den gutachterlichen Teil verantwortlich.  Im Planungsteil gehört die Erstellung eines umfassenden Instandsetzungskonzeptes zu den planerischen Aufgaben.  Es besteht Beratungspflicht: Der Planer berät umfassend hinsichtlich der Qualitätssicherung des Betoninstandsetzungsprojektes. Anhand dieser Punkte ist der Planer zur Erstellung einer Leistungsbeschreibung verpflichtet. Wird diese auf Basis einer lückenhaften Schadensdiagnose erstellt, verstößt das sowohl gegen die Interessen des Auftraggebers als auch gegen die des Auftragnehmers. Vergabe und Bauüberwachung Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) beschreiben die Pflichten des Planers bei der Auftragsvergabe und der Bauüberwachung:  Die Eignung des Auftragnehmers muss hauptsächlich mit Blick auf seine personelle Qualifikation und technische Ausstattung geprüft werden. Eine Aussage von Auftraggebern oder sachkundigen Planern über bereits ausgeführte Objekte kann die Beurteilung sinnvoll ergänzen.  Im Sinne der Qualitätssicherung sind laut Instandsetzungs-Richtlinie auch die Organisation der Qualitätsüberwachung, die aus Eigen- und Fremdüberwachung besteht, und der Einsatz geeigneter Bauprodukte zu prüfen.  Weitere Hinweise sind in unserer Information für Planer und Überwacher von Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten zu finden. Verzichtet der Auftraggeber auf einen Planer und beauftragt einen Unternehmer auf Basis einer selbst erstellten Leistungsbeschreibung, geht die Planungsverantwortung auf den Auftragnehmer über. Oft fehlt in solchen Fällen der nötige Versicherungsschutz für Planungsleistungen für den Auftragnehmer, was gravierende Nachteile für den Auftraggeber nach sich ziehen kann. So unterstützt Sie die ib: Die ib und ihre Mitglieder beraten Auftraggeber bei ihren Instandsetzungsvorhaben und benennen sachkundige Planer. Haftungsansprüche können so von vornherein gemindert werden. RAHMENBEDINGUNGEN l S Normenreihe DIN M I E A D I W V EN 1504-ff Produkte un Systeme für en Schutz und di Instandsetzung von Betontragwerken in Kraft. Aktuelle Hinw ise f nden Sie auf unserer Homepage lt . .

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